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geschicht. Hintergrund > Versailler Friedensvertrag
Militärische Bestimmungen

Dem Deutschen Reich wurden weitgehende Beschränkungen auferlegt:

  • Auflösung des Großen Generalstabs

  • Berufsarmee mit maximal 100.000 Mann und etwa 4.000 Offizieren

  • keine allgemeine Wehrpflicht

  • Beschränkung auf eine einmalige Dienstzeit von 12 Jahren ohne Wiederverpflichtungsmöglichkeit, maximal 5 % der Mannschaften dürften vorzeitig jährlich ausscheiden (so sollte einer heimlichen Wehrpflicht vorgebeugt werden)

  • Verbot von militärischen Vereinen, Militärmissionen und Mobilmachungsmaßnahmen

  • Marine mit 15.000 Mann, sechs Panzerkreuzern, sechs leichten Kreuzern und 12 Torpedobooten

  • keine schweren Waffen wie U-Boote, Panzer, Schlachtschiffe

  • Verbot chemischer Kampfstoffe

  • Beschränkung der Waffenvorräte (102.000 Gewehre, 40,8 Mio. Gewehrpatronen)

  • Verbot des Wiederaufbaus von Luftstreitkräften

  • Entmilitarisierung des Rheinlands und eines 50 Kilometer breiten Streifens östlich des Rheins)

  • Verbot des Festungsbaus entlang der deutschen Grenze

  • Verbot von Befestigung und Artillerie zwischen Ost- und Nordsee

  • Im Weiteren wurden jegliche Maßnahmen verboten, die als zur Vorbereitung eines Krieges geeignet betrachtet wurden. Dies hatte unter anderem Auswirkungen auf das Deutsche Rote Kreuz, das in der Folge seine Ursprungsaufgabe in den Hintergrund stellen musste.

  • In Artikel 8 verpflichteten sich die Siegermächte ebenfalls zur Abrüstung.


- Zerlegen eines schweren Geschützes (1919/20) -


Artikel 177 des Vertrages verlangte die Entwaffnung auch im zivilen Bereich. Der Deutsche Reichstag beschloss in der Folge am 5. August 1920 mehrheitlich das Entwaffnungsgesetz.

Wirtschaftliche Bestimmungen und Reparationen

Das Deutsche Reich wurde zur Wiedergutmachung durch Geld- und Sachleistungen in noch durch die Reparationskommission festzulegender Höhe verpflichtet. Ebenso wurde eine Verkleinerung der reichsdeutschen Handelsflotte festgeschrieben. Die großen deutschen Schifffahrtswege, namentlich Elbe, Oder und Donau, wurden für international erklärt. Für fünf Jahre musste das Deutsche Reich den Siegermächten einseitig die Meistbegünstigung gewähren. Im so genannten Champagnerparagraphen 274 wurde festgelegt, dass Produktbezeichnungen, die ursprünglich Herkunftsbezeichnungen aus den Ländern der Siegermächte waren, nur noch verwendet werden durften, wenn die so bezeichneten Produkte auch tatsächlich aus der genannten Region stammten: Seitdem darf Branntwein in Deutschland nicht mehr als Cognac und Schaumwein nicht mehr als Champagner verkauft werden, Bezeichnungen, die bis dahin in den deutschen Ländern durchaus üblich waren. Luxemburg musste die bislang bestehende Zollunion mit dem Deutschen Reich aufgeben.

Außerdem sah der Vertrag die Gründung des Völkerbunds vor, eines der erklärten Ziele von Präsident Wilson. Der Völkerbund war Vorläufer-Organisation der heutigen Vereinten Nationen, die nach dem Zweiten Weltkrieg gegründet wurden. Deutschland war bis 1926 kein Mitglied. Ebenso wurde durch den Versailler Vertrag (Kapitel XIII) die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) ins Leben gerufen, welche bis heute besteht. Auch die Regelungen über diese Organisation sind in allen Pariser Vororteverträgen enthalten und heben Problemstellungen der Arbeitswelt erstmalig auf die Stufe des internationalen Rechtssystems. Der Versailler Vertrag geht somit über die Regelungen klassischer Friedensverträge hinaus. Als Garantie für die Durchführung der übrigen Bestimmungen des Vertrags wurde eine alliierte Besetzung des linksrheinischen Gebietes und zusätzlicher Brückenköpfe bei Köln, Koblenz und Mainz vereinbart. Diese sollte zeitlich gestaffelt fünf, zehn und 15 Jahre nach dem Ratifizierungsdatum aufgehoben werden (Artikel 428-430).

 
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