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geschichtlicher Hintergrund > Versailler Friedensvertrag
Inhalt des Versailler Vertrags
Kriegsschuldartikel (Artikel 231) als Grundlage für Reparationsforderungen
Im Artikel 231 heißt es:
"Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland erkennt an, dass Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des Krieges, der ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungen wurde, erlitten haben."
Der Vertrag wies allein dem kaiserlichen Deutschen Reich und seinen Verbündeten die Verantwortung für den Ersten Weltkrieg zu. Er bedeutete eine anfängliche Isolation des Deutschen Reiches, das sich als Sündenbock für die Verfehlungen der anderen europäischen Staaten vor dem Weltkrieg sah. Der Artikel wurde als einseitige Schuldzuweisung verstanden und führte zur Kriegsschulddebatte. Die Unterschriften durch Hermann Müller und Johannes Bell, die durch die Novemberrevolution in ihre Ämter gelangt waren, nährten die vor allem durch Hindenburg und Ludendorff sowie später von Adolf Hitler propagierte Dolchstoßlegende. Historiker beurteilen die Ursachen des Ersten Weltkriegs heute differenzierter, als es in dem Vertrag ausgedrückt wird. Der Artikel 231 sollte jedoch nicht die historischen Ereignisse analysieren, sondern die für das Deutsche Reich nachteiligen Friedensbedingungen juristisch und moralisch legitimieren. Darüber hinaus sollte das Deutsche Reich finanziell für die Schäden an Land und Menschen haftbar gemacht werden, welche die kaiserlichen Truppen insbesondere in Frankreich angerichtet hatte. Der Vertrag von Versailles legte daher den Grund für die Reparationsforderungen an das Deutsche Reich, deren Höhe allerdings zunächst nicht festgelegt wurde. Die Vertreter des Deutschen Reiches protestierten gegen den Artikel 231 daher nicht bloß aus Gründen der Selbstrechtfertigung, sondern mit dem Ziel, die moralische Basis der gegnerischen Forderungen insgesamt zu unterminieren. Die Deutsche Reparationen nach dem Ersten Weltkrieg belasteten zwar den neuen republikanischen Staat. Anders als oft behauptet wird, waren sie nicht die Ursache der Inflation.
Territoriale Bestimmungen
Das Reich musste zahlreiche Gebiete abtreten: Nordschleswig an Dänemark, den Großteil der Provinzen Westpreußen und Posen sowie das oberschlesische Kohlerevier und kleinere Grenzgebiete Schlesiens und Ostpreußens an den neuen Staat Polen. Außerdem ging das Hultschiner Ländchen an die neu gebildete Tschechoslowakei. Im Westen ging Elsass-Lothringen an Frankreich, und Belgien erhielt das Gebiet Eupen-Malmedy mit einer ebenfalls überwiegend deutschsprachigen Bevölkerung. Insgesamt verlor das Reich 13 % seines vorherigen Gebietes und 10 % der Bevölkerung. Darüber hinaus wurde der gesamte reichsdeutsche Kolonialbesitz dem Völkerbund unterstellt, der ihn als Mandatsgebiete an interessierte Siegermächte übergab. Das Deutsche Reich musste die Souveränität Österreichs anerkennen, umgekehrt wurde der von Deutschösterreich angestrebte Zusammenschluss mit dem Deutschen Reich im Vertrag von Saint-Germain untersagt.
- Karte Europas vor dem Ersten Weltkrieg und den Bestimmungen des Versailler Vertrages -
Deutsche Gebietsverluste durch den Versailler Vertrag
Sofort abgetretene Gebiete (ohne Volksabstimmung)
Nach Volksabstimmungen im Gefolge des Versailler Vertrags abgetreten
Nach Volksabstimmungen im Gefolge des Versailler Vertrags beim Deutschen Reich geblieben:
Dem Völkerbund unterstellt:
Befristet von den Siegermächten besetzt:
Wirkung der Gebietsverluste auf die Staatsangehörigkeit
Nach Artikel 91 des Versailler Vertrags erwarben grundsätzlich alle deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in den endgültig als Bestandteil des wiedererrichteten polnischen Staates anerkannten Gebieten hatten, von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen. Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des Vertrags waren die hier wohnhaften über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen berechtigt, für die deutsche Staatsangehörigkeit zu optieren. Polen deutscher Reichsangehörigkeit im Alter von über achtzehn Jahren, die in Deutschland ihren Wohnsitz hatten, waren berechtigt, für die polnische Staatsangehörigkeit zu optieren. Allen Personen, die von dem Optionsrecht Gebrauch machten, stand es frei, innerhalb von zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat zu verlegen, für den sie optiert hatten. Sie durften dabei ihr gesamtes bewegliches Gut zollfrei mitnehmen. Es stand ihnen frei, das unbewegliche Gut zu behalten, das sie im Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten.
Diese Bestimmungen erzeugten in den ersten Jahren nach der Transformation in innerstaatliches Recht eine nicht unerhebliche Wanderungsbewegung zwischen dem Deutschen Reich und Polen. Viele Deutsche, die die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht verlieren wollten und entsprechend optiert hatten, sahen sich gezwungen, ihre angestammte Heimat zu verlassen und auch ihren Grundbesitz zu verkaufen, um sich im Reich wieder eine Existenz aufzubauen. Polen sah die in den Nachkriegswirren vorübergehend Abgewanderten als stillschweigende Optanten an, auch wenn diese Deutschen sich noch nicht für oder gegen die deutsche Staatsangehörigkeit entschieden hatten. Das dadurch erhöhte Angebot auf dem polnischen Grundstücksmarkt führte zu fallenden Preisen und somit zur Wertminderung der Grundstücke. Als Folge des Wiener Abkommens emigrierten zwischen 1924 und dem Sommer 1926 etwa 26.000 Deutsche teils freiwillig, teils erzwungen aus dem neuen polnischen Staat. Das Deutsche Reich war für die Aufnahme dieser Menschen schlecht vorbereitet. Die meisten wurden zunächst in einem Lager bei Schneidemühl aufgefangen.
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